Zusammenfassung:
Musikinstrumente können bei beruflicher Nutzung steuerlich abgesetzt werden. Die Abschreibung erfolgt über die sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß amtlicher AFA-Tabelle. Liegen die Anschaffungskosten unter 800 Euro netto, ist eine Sofortabschreibung möglich. Für jedes Instrument gelten unterschiedliche Abschreibungszeiträume – zum Beispiel 20 Jahre für ein Klavier. Alle relevanten Kosten wie Zubehör und Transport werden einbezogen. So senkst du als Musiker oder Musiklehrer deine Steuerlast professionell und korrekt.
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Viele Musiker und Musiklehrende fragen sich, wie sie ein Musikinstrument steuerlich absetzen können. In diesem Leitfaden erfährst du, wie die Absetzung für Abnutzung (AFA) funktioniert, welche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für verschiedene Instrumente gilt und wie du die amtlichen AFA-Tabellen professionell nutzt. So kannst du deine Steuerlast senken und die Anschaffungskosten realistisch verteilen.
AFA steht für Absetzung für Abnutzung. Sie ermöglicht es, die Anschaffungskosten eines Musikinstruments über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen. Die Höhe der AFA hängt von der Nutzungsdauer ab, die in den amtlichen AFA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums festgelegt ist. Für viele Anlagegüter wie Musikinstrumenten ist die Abschreibungsdauer klar geregelt.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beschreibt den Zeitraum, in dem ein Musikinstrument voraussichtlich im Betrieb genutzt werden kann. Sie ist die Grundlage für die jährliche Abschreibung und wird in den amtlichen AFA-Tabellen festgelegt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann je nach Instrument unterschiedlich sein – zum Beispiel 20 Jahre für ein Klavier oder 12 Jahre für eine Gitarre. In besonderen Fällen, etwa bei intensiver Nutzung, kann die tatsächliche Nutzungsdauer von der amtlichen Vorgabe abweichen. Hier helfen Urteile oder ein Schreiben des Finanzministeriums weiter.
Du kannst ein Musikinstrument steuerlich absetzen, wenn du es beruflich nutzt – zum Beispiel als selbstständiger Musiker, Musiklehrer oder in einer Band. Für Hobby-Musiker gilt diese Regelung nicht. Das Finanzamt erkennt die Kosten nur an, wenn eine berufliche Nutzung vorliegt und die Anschaffung als Betriebsausgabe in der Steuererklärung angegeben wird. Die steuerlichen Vorteile sind besonders für Musikhochschulen und professionelle Musiker relevant.
Mehr Details zur steuerlichen Behandlung findest du in unserem Ratgeber Musikersteuer
Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb langfristig dienen und nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt sind. Musikinstrumente gelten als Anlagegüter, wenn sie beruflich genutzt werden und die Anschaffungskosten über der GWG-Grenze liegen. Sie werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben und in der Steuererklärung als Betriebsausgabe angesetzt. Die richtige Einordnung als Anlagegut ist entscheidend, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Nutzen wir die amtlichen AFA-Tabellen sowie der anderen Anlagen, um die richtige Nutzungsdauer zu bestimmen. Die folgende Tabelle zeigt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für verschiedene Musikinstrumente laut amtlicher AFA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums:
| Musikinstrument | Nutzungsdauer (Jahre) |
|---|---|
| Klavier | 20 |
| E-Piano | 10 |
| Keyboard | 10 |
| Gitarre/E-Gitarre | 12 |
| Streichinstrument | 12 |
| Blasinstrument | 15 |
| Schlaginstrument | 10 |
| Xylophon | 10 |
| Glockenspiel | 10 |
Quelle: Bundesfinanzministerium, amtliche AFA-Tabellen
Angenommen, du schaffst ein Klavier für 15.000 Euro an. Laut amtlicher AFA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für ein Klavier 20 Jahre. Das bedeutet, du kannst jährlich 750 Euro als Absetzung für Abnutzung (AFA) steuerlich geltend machen.
Berechnung:
15.000 Euro (Anschaffungswert) ÷ 20 Jahre (Nutzungsdauer) = 750 Euro pro Jahr
Wird das Klavier nicht zu Jahresbeginn, sondern beispielsweise im Mai gekauft, darfst du im ersten Jahr nur die anteiligen Monate abschreiben. Das wären bei acht Monaten:
750 Euro ÷ 12 Monate × 8 Monate = 500 Euro im ersten Jahr
Auch Zubehör und Transportkosten, zum Beispiel 650 Euro, werden zum Anschaffungswert addiert und gemeinsam über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. So wird die Abschreibung geltend gemacht und die Kosten werden realistisch auf die Jahre abgeschrieben.
Kaufst du ein Keyboard für 700 Euro netto, kannst du es als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) im Jahr der Anschaffung komplett absetzen. Die Sofortabschreibung bringt dir sofort steuerliche Vorteile.
Die Höhe der Anschaffungskosten eines Musikinstruments umfasst nicht nur den reinen Kaufpreis, sondern auch alle Nebenkosten, die für die Inbetriebnahme notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise Transportkosten, Einbaukosten, Zubehör oder auch spezielle Anpassungen. Diese Gesamtsumme bildet die Basis für die Berechnung der jährlichen Abschreibung. Es ist wichtig, alle relevanten Kosten zu erfassen, damit die Abschreibung korrekt und vollständig geltend gemacht werden kann.
Die Abschreibungsdauer und die Nutzungsdauer verteilt sich dabei auf die Jahre, in denen das Musikinstrument genutzt wird.
Ein Steuerberater ist besonders dann hilfreich, wenn Unsicherheiten bei der Ermittlung der Nutzungsdauer, der Höhe der Anschaffungskosten oder der korrekten steuerlichen Behandlung von Musikinstrumenten bestehen. Auch bei Sonderfällen, wie der gemischten Nutzung (privat und beruflich) oder fehlenden Angaben in den amtlichen AFA-Tabellen, kann ein Steuerberater individuelle Lösungen finden und auf aktuelle Urteile zurückgreifen. So stellst du sicher, dass deine Abschreibung geltend gemacht wird und das Finanzamt alle Kosten anerkennt.
Und jetzt viel Spaß beim Absetzen! Bei Fragen oder Anregungen, melde dich gerne bei uns!
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AFA steht für Absetzung für Abnutzung. Sie verteilt die Anschaffungskosten eines Musikinstruments über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, sodass jährlich ein Teilbetrag als Betriebsausgabe abgezogen wird.
Klavier: 20 Jahre, Gitarre: 12 Jahre, E-Piano: 10 Jahre, Blasinstrumente: 15 Jahre. Diese Werte stehen in den amtlichen AFA-Tabellen und leiten sich aus der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ab.
Ja, gebrauchte Musikinstrumente werden über die verbleibende Lebensdauer abgeschrieben. Die Schätzung sollte realistisch und nachvollziehbar sein, damit das Finanzamt sie anerkennt. In manchen Fällen helfen Urteile zur Festlegung der Restnutzungsdauer.
Dann wird nur der beruflich genutzte Anteil berücksichtigt. Ein nachvollziehbarer Prozentsatz muss dargestellt werden.
Nur die Monate ab Anschaffung werden angesetzt. Beispiel: Bei Kauf im Mai werden 8 von 12 Monaten im ersten Jahr abgeschrieben.
Transport, Koffer und Reparaturen sind meist steuerlich geltend zu machen – entweder sofort oder zusammen mit dem Musikinstrument.
Die amtlichen AFA-Tabellen findest du auf der Website des Bundesfinanzministeriums. Sie sind die Grundlage für die Ermittlung der Nutzungsdauer.
In diesem Fall können Urteile oder ein Schreiben des Finanzministeriums weiterhelfen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann dann individuell festgelegt werden.